Nutzung und Bau von Demonstrationsanlagen für die industrielle Bioökonomie
Die Bioökonomie ermöglicht vollkommen neue Produkte und Produktionsverfahren, die auf der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, der Substitution von fossilen durch biologische Rohstoffe sowie der Nutzung von Abfällen basieren, einen Beitrag zu einer zirkulären Bioökonomie leisten und Treiber für eine geschlossene sowie klimaschonende Kreislaufwirtschaft sein werden.
Die bisherigen Fördermaßnahmen zeigen, dass bioökonomische Produkte und Verfahren im Labormaßstab umsetzbar sind. Es mangelt jedoch an der breiten Umsetzung bioökonomischer Produkte und Verfahren im industriellen Maßstab. Diese Förderrichtlinie des BMWi setzt deshalb an dem Transfer bioökonomischer Produkte und Verfahren in die industrielle Praxis an. Dazu soll demonstriert werden, dass Produkte und Prozesse, die im Labormaßstab entwickelt wurden, auch in der industriellen Praxis bestehen und skalierbar sind.
Zur Weiterentwicklung der industriellen Bioökonomie müssen innovative Produkte und Verfahren mit hoher Wertschöpfung auf größere Volumina skaliert und in einem Maßstab erprobt werden, der die praxisnahe Optimierung aller Prozessschritte zulässt. Gefördert werden die dafür notwendigen Entwicklungsschritte, die insbesondere die Nutzung und den Bau von Demonstrationsanlagen voraussetzen.
Die zu fördernden Verfahren und Produkte müssen bereits im Labormaßstab bzw. in Pilotanlagen gezeigt haben, dass sie
Gefördert werden sollen Vorhaben zu innovativen bioökonomischen Produkten und Verfahren, die mindestens drei der oben genannten Bedingungen erfüllen. Hierzu sind zwei unterschiedliche Bausteine vorgesehen.
Baustein A fördert Startups und KMU sowie mittelständische Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen bei der Nutzung existierender öffentlicher oder privater Multi-Purpose-Anlagen in Deutschland sowie in Europa zur Erprobung und Weiterentwicklung eigener Verfahren der industriellen Bioökonomie. Neben den innovationsunterstützenden Dienstleistungen in Form von Nutzungskosten von Multi-Purpose-Anlagen werden auch Aufwendungen für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten und für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Anlagenbetreibern gefördert. Der Aufwand für Vertragsverhandlungen und Abstimmungsprozesse sowie für die Betreuung der Abläufe durch eigenes Personal vor Ort ist ebenfalls Teil der Förderung. Der Zugang zu und die Nutzung von Demonstrationsanlagen unterstützt damit die experimentelle Entwicklung, die auf dem Technologiereifegrad TRL 4 – 5 aufsetzt, sowie Prozess- und Organisationsinnovationen und erhöht zudem den Market Pull (von Kunden und Markt formulierte Anforderungen an Produkteigenschaften und Technologie, die für die Festlegung von Innovationsaktivitäten verwendet werden) für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.
Baustein B soll die vorbereitenden Tätigkeiten sowie Durchführbarkeitsstudien zum Errichten von Single-Use-Demonstrationsanlagen anstoßen. Gefördert werden dabei auch notwendige Genehmigungsverfahren, die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Use-Anlagen. Auch Ingenieursdienstleistungen, auch von externen Dienstleistern, sind in der Förderung beinhaltet. Ein Ziel ist u.a. mit konkreten Planungsunterlagen und Konzepten die Entscheidungsgrundlage für die Investition in eine Demonstrationsanlage sowie bestmögliche Voraussetzungen für Förderanträge zu schaffen. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen jeder Größe mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Für die Bausteine gelten weiterhin folgende Fördervoraussetzungen:
Nach Baustein A können beihilfefähige Kosten innovationsunterstützender Dienstleistungen gefördert werden. Hier greift die De-minimis-VO.
Nach Baustein B können beihilfefähige Kosten wie die Bewertung und Analyse des Potenzials einer Single-Use-Demonstrationsanlage mit dem Ziel gefördert werden, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung ihrer Stärken und Schwächen sowie der mit ihr verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für ihre Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten die Anlage hätte. Darüber hinaus können notwendige Genehmigungsverfahren, die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Use-Anlagen nach De-minimis-VO gefördert werden.
Im Fall der Förderung von Verbünden regeln die Partner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Koordinator, der als zentraler Ansprechpartner fungiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.
Baustein A: Gefördert werden innovationsunterstützende Dienstleistungen und Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie der Aufwand für Vertragsverhandlungen und Abstimmungsprozesse sowie für die Betreuung der Abläufe durch eigenes Personal vor Ort. Dafür ist die Förderquote der beihilfefähigen Kosten bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt, bei einer Projektlaufzeit von in der Regel bis zu sechs Monaten (beginnend ab dem Zugang zu der Demonstrationsanlage).
Die Förderquoten bei Patenten betragen:
Die Förderquoten bei Innovationsberatungsdienstleistungen betragen:
Baustein B: Gefördert werden vorbereitende Tätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Errichtung von unternehmenseigenen Single-Purpose-Demonstrationsanlagen (Single-Use-Demonstrationsanlagen, Demonstrationsanlagen, die nur einem Zweck dienen) von Unternehmen jeder Größe. Die Förderquote bei einer Projektlaufzeit/Planungsphase von bis zu zwei Jahren ist bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt.
3. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Eine Bewertung der Antragsskizzen für Projektförderanträge zu Baustein A wird durch das BMWi, gegebenenfalls unterstützt durch den Projektträger, erfolgen.
Für Projektförderanträge zu Baustein B wird ein Beratungsgremium, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Projektträger, eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen. Dieses Beratungsgremium setzt sich aus von den Arbeitsgruppen der Dialogplattform „Industrielle Bioökonomie“ benannten Expertinnen und Experten sowie Vertretern des Projektträgers zusammen.
Projektskizzen sind jeweils zum 1. März und zum 30. Juni (bei Baustein A) bzw. zum 30. Juni (bei Baustein B) eines Jahres einzureichen. Eine erstmalige Skizzeneinreichung ist zum 1. März 2021 (Baustein A) bzw. 30. Juni 2021 (Baustein B) und letztmalig zum 30. Juni 2024 möglich.
In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das BMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen. Beginnend mit dem 15. Mai 2021 sind Einreichungen von Förderanträgen jeweils zum 15. Mai und 15. September eines Jahres (für Baustein A) bzw. jeweils zum 15. September eines Jahres (für Baustein B) letztmalig zum 15. September 2024 möglich. Die wiederkehrenden Fristen gelten bis
Die eingegangenen Skizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Generell
Baustein A
Baustein B
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