Aktuell

Dekarbonisierung in der Industrie

Dekarbonisierung in der Industrie

Laufzeit bis 30.06.2024.

Das BMU fördert Projekte im Bereich der energieintensiven Industrien, die zum Ziel haben, prozessbedingte Treibhausgasemissionen, die nach heutigem Stand der Technik nicht oder nur schwer vermeidbar sind, möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die geförderten

Projekte leisten dabei einen substanziellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität, verbunden mit einer klaren Perspektive zum mittel- bis langfristigen, vollständigen Ersatz fossiler Energieträger bzw. Rohstoffe. Die geförderten Projekte haben einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter und sollen modellhaft auf andere Unternehmen übertragbar sein. Auch Investitionen in Anlagen zur Anwendung ausgereifter Techniken und Technologien und deren Umsetzung im industriellen Maßstab sollen unterstützt werden.

Gefördert werden die Forschung und Entwicklung, die Erprobung in Versuchs- bzw. Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von Maßnahmen im industriellen Maßstab, sofern sie geeignet sind, die Treibhausgasemissionen möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Dies gilt für die Erforschung, Entwicklung, Erprobung bzw. Umsetzung von:

  • entsprechenden treibhausgasarmen/-neutralen Herstellungsverfahren innerhalb der jeweiligen Branchen,
  • innovativen und hocheffizienten Verfahren zur Umstellung von fossilen Brennstoffen auf strombasierte Verfahren,
  • integrierten Produktionsverfahren sowie innovativen Verfahrenskombinationen.

Ebenfalls gefördert werden die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von alternativen Produkten, die Produkte ersetzen, die in ihrer Herstellung prozessbedingte Emissionen verursachen, und der dazugehörigen treibhausgasarmen/-neutralen Herstellungsverfahren sowie Investitionen in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung dieser Herstellungsverfahren im industriellen Maßstab.

Gefördert werden auch Brückentechnologien, die einen substanziellen Schritt auf dem Weg zu weitgehend treibhausgasneutralen Produktionsverfahren darstellen und die langfristig eine komplette Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Energien und Rohstoffe ermöglichen. Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen zur Erfolgskontrolle wie Monitoring und Evaluierung.

Nicht förderfähig sind Projekte zur Grundlagenforschung sowie Maßnahmen, die in ihrem Schwerpunkt auf Energieeffizienz, auf Ressourceneffizienz oder auf Konstruktionstechniken im Leichtbau abzielen. Projekte zur CO2-Speicherung sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigte Anlagen in Branchen, die vom Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels erfasst sind und prozessbedingte Treibhausgasemissionen aufweisen, planen oder betreiben. Sie müssen eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Die Projekte müssen in Deutschland umgesetzt werden.

Die Förderung wird als Zuschuss/Investitionszuschuss gewährt. Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

  • industrielle Forschung (ab Technology Readiness Level 4),
  • experimentelle Entwicklung,
  • projektbezogene Durchführbarkeitsstudien.

Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • Industrielle Forschung: 70 % für kleine Unternehmen, 60 % für mittlere Unternehmen, 50 % für große Unternehmen;
  • Experimentelle Entwicklung: 45 % für kleine Unternehmen, 35 % für mittlere Unternehmen, 25 % für große Unternehmen;
  • Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien: 70 % für kleine Unternehmen, 60 % für mittlere Unternehmen, 50 % für große Unternehmen.

Die geförderten Investitionen müssen den Beihilfeempfängern ermöglichen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen. Beihilfefähig sind die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den Kosten des Vorhabens und den Kosten einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Referenzinvestition ergeben.

Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.

Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 60 % für kleine Unternehmen,
  • 50 % für mittlere Unternehmen,
  • 40 % für große Unternehmen.

Sollte ein Investitionsvorhaben auch Investitionen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen umfassen, so sind für diesen Teil des Projekts diejenigen Kosten beihilfefähig, die sich auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen und als getrennte Investition ermittelt werden können. Können diese Kosten nicht als getrennte Investition ermittelt werden, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten der Differenz zwischen den Kosten der Investition und den Kosten einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition. Dabei darf eine Beihilfeintensität von 65 % für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen nicht überschritten werden. Eine Kumulierung mit Fördermitteln aus anderen Programmen (EU, Bund, Länder) ist unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln möglich.

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Projektskizzen sind beim Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)  einzureichen.

Die Richtlinie ist bis zum 30. Juni 2024 befristet.