Aktuell

Demonstrationsanlagen für die industrielle Bioökonomie

Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie

Mehrere Einreichungsfristen jährlich bis zum 30.06.2024

Bioökonomie nutzt Technologien, die eine Steigerung des Wachstums und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit ebenso in den Fokus nehmen wie eine Sicherung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Die Bioökonomie ermöglicht vollkommen neue Produkte und Produktionsverfahren, die auf der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, der Substitution von fossilen durch biologische Rohstoffe sowie der Nutzung von Abfällen basieren, einen Beitrag zu einer zirkulären Bioökonomie leisten und Treiber für eine geschlossene sowie klimaschonende Kreislaufwirtschaft sein werden.

Es mangelt jedoch an der breiten Umsetzung biobasierter Produkte und Verfahren im industriellen Maßstab. Die Förderrichtlinie BMWi setzt deshalb an dem Transfer biobasierter Produkte und Verfahren in die industrielle Praxis an.

Das BMWi hat drei Handlungsoptionen identifiziert, an denen eine Förderung ansetzen kann:

  • Förderung von Demonstrationsanlagen in der industriellen Bioökonomie
  • Angebot und Nachfrage stärken, Innovationsführerschaft in der industriellen Bioökonomie: Förderung innovativer biobasierter Prozesse und Produkte auf dem Weg zur Marktreife,
  • Bioökonomie in Modellregionen: Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in Wertschöpfungsnetze anhand von Beispielregionen der industriellen Bioökonomie.

Gefördert werden sollen zum einen innovationsunterstützende Dienstleistungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Multi-Purpose-Demonstrationsanlagen (Mehrzweck-Demonstrationsanlagen) für Startups, KMU, mittelständische Unternehmen und in Ausnahmefällen für Großunternehmen.

Durch Nutzung dieser Anlagen soll nachgewiesen werden, dass sich technisch bereits validierte Verfahren, die noch auf der Stufe der industriellen Forschung stehen und in der Regel einen mittleren Technologiereifegrad (Technology Readiness Level, TRL 4 – 5) haben, in marktgängige und wirtschaftlich tragfähige industrielle Anwendungen mit einem höheren, bis zur Markteinführung reichenden Technologiereifegrad überführen lassen. Zum anderen sollen vorbereitende Tätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Errichtung von unternehmenseigenen Single-Purpose-Demonstrationsanlagen (Demonstrationsanlagen, die nur einem Zweck dienen) von Unternehmen jeder Größe gefördert werden.

Demonstriert werden soll in beiden Fällen, dass biobasierte industrielle Produkte und Verfahren

  • in der industriellen Anwendung umsetzbar sind, zu Kostenreduktionen führen und ihre Serientauglichkeit unter Beweis stellen,
  • zusätzliche Wertschöpfung generieren,
  • branchenübergreifende Anwendungen ermöglichen oder
  • einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaziele (beispielsweise durch Reduzierung der Zahl der Produktionsschritte, der Gesamtkosten, der CO2-Emissionen, des Energieverbrauchs, der Abfallproduktion und des Verbrauchs fossiler Rohstoffe) leisten, indem Treibhausgasemissionen vermindert, Ressourceneffizienz gesteigert sowie ein Beitrag zu einer zirkulären Bioökonomie oder für eine geschlossene sowie klimaschonende Kreislaufwirtschaft geleistet wird.

Als Kristallisationskeime liefern Beispielregionen bereits Lösungsansätze für einzelne spezifische Fragestellungen im Rahmen der industriellen Bioökonomie. Es soll nun ein Modell etabliert werden, das die effiziente Nutzung und Vernetzung der vorhandenen Potenziale in den Regionen ermöglicht, indem hochskalierte biobasierte Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze integriert werden, die

  • konventionelle, auf petrochemischer Basis hergestellte Zwischen- und Endprodukte ersetzen,
  • neue beziehungsweise stark verbesserte Produkteigenschaften generieren oder
  • konventionelle ressourcenintensive Prozess- und Verfahrensschritte optimieren oder substituieren, z. B. durch den Einsatz biotechnologischer Verfahren die mindestens an TRL 6 ansetzen und bis maximal TRL 8 reichen sollen.

Die Möglichkeiten, mit biobasierten Produkten nachhaltige Alternativen zu herkömmlichen industriellen Wertschöpfungsnetzen ohne Qualitätsverlust zu schaffen, sollen aufgezeigt werden.

Gegenstand der Förderung

Zur Weiterentwicklung der industriellen Bioökonomie müssen innovative Produkte und Verfahren mit hoher Wertschöpfung auf größere Volumina skaliert und in einem Maßstab erprobt werden, der die praxisnahe Optimierung aller Prozessschritte zulässt. Gefördert werden die dafür notwendigen Entwicklungsschritte, die insbesondere die Nutzung und den Bau von Demonstrationsanlagen voraussetzen. Unternehmen bedürfen hierfür des Zugangs zu Multi-Purpose-Anlagen, um im Labormaßstab bewährte Prozesse auf größere Maßstäbe zu skalieren. In der weiteren Entwicklung hin zur Marktreife werden zudem dedizierte Demonstrationsanlagen zur Etablierung vorkommerzieller Industrieprozesse benötigt. Derartige Single-Purpose-Anlagen sind die Voraussetzung, um Prozesse zur Herstellung biobasierter Produkte längerfristig zu erproben und zu optimieren.

Die Verfahren und Produkte, die bereits im Labormaßstab beziehungsweise in Pilotanlagen gezeigt haben, dass sie

  • die Technologieentwicklung vorantreiben,
  • in der Lage sind, fossilbasierte und treibhausgasintensive Verfahren und Produkte zu ersetzen,
  • dabei nachwachsende Rohstoffe oder auch biogene Rest- und Abfallstoffe nutzen, die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus ermöglichen und damit zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft beitragen,
  • die Klimabilanz verbessern, insbesondere den Treibhausgasausstoß messbar reduzieren,
  • zu einer nachhaltigen Produktion9 beitragen,
  • Kostenreduktion ermöglichen oder
  • Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften als vergleichbare konventionelle Produkte erzeugen,

müssen in Demonstrationsanlagen umgesetzt werden, um zu „demonstrieren“, dass sie auch skalierbar sind, ohne dass ihre oben genannten Eigenschaften verloren gehen. Gefördert werden sollen Vorhaben zu innovativen biobasierten Produkten und Verfahren, die mindestens drei der folgenden vier Bedingungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit erfüllen:

  • Substitution fossiler durch biobasierte Ressourcen,
  • Steigerung der Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung oder -verwertung und Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft,
  • prognostizierte quantitative Minderung der Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum Stand der Technik,
  • Darstellung der Generierung neuer Wertschöpfungsketten auf Basis biobasierter Produkte oder Verfahren.

Hierzu sind drei unterschiedliche Bausteine vorgesehen:

Baustein A fördert Startups und KMU sowie mittelständische Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen bei der Nutzung existierender öffentlicher oder privater Multi-Purpose-Anlagen in Deutschland sowie in Europa zur Erprobung und Weiterentwicklung eigener Verfahren der industriellen Bioökonomie.

Neben den innovationsunterstützenden Dienstleistungen in Form von Nutzungskosten von Multi-Purpose-Anlagen werden auch Aufwendungen für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten und für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Anlagenbetreibern gefördert. Der Zugang zu und die Nutzung von Demonstrationsanlagen unterstützt damit die experimentelle Entwicklung, die auf dem Technologiereifegrad TRL 4 – 5 aufsetzt, sowie Prozess- und Organisationsinnovationen und erhöht zudem den Market Pull (von Kunden und Markt formulierte Anforderungen an Produkteigenschaften und Technologie, die für die Festlegung von Innovationsaktivitäten verwendet werden) für den Bau und Betrieb solcher Anlagen. Durch die Förderung des Zugangs zu solchen Anlagen wird auch deren Auslastung und somit die Wirtschaftlichkeit entsprechender Anlagen gesteigert.

Baustein B soll Durchführbarkeitsstudien zum Errichten von Single-Purpose-Demonstrationsanlagen in Deutschland sowie damit zusammenhängende weitere vorbereitende Tätigkeiten anstoßen.

Bei den Durchführbarkeitsstudien sind hierbei Leistungen zur Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung förderfähig, welche die Grundlage für die Entscheidung über die Investition in eine Single-Purpose-Demonstrationsanlage liefern sollen. Hierzu zählen insbesondere Ingenieursdienstleistungen (als Fremd- oder Eigenleistung) zur Erstellung von Planungsunterlagen und Konzepten, eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT-Analyse) für die Errichtung einer Single-Purpose-Demonstrationsanlage sowie eine Ressourcenplanung und Bewertung der Erfolgsaussichten für die Anlagenrealisierung. Gefördert werden zudem auch weitere vorbereitende Tätigkeiten wie notwendige Genehmigungsverfahren (ohne behördliche Kosten), die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Purpose-Anlagen.

Baustein C ergänzt die beiden Bausteine A und B. Um das volle Potenzial skalierter, d. h. auf einen höheren TRL gebrachter biobasierter Produkte und Verfahren zu erschließen, werden diese in industrielle Wertschöpfungsnetze integriert; zudem ist ein Transfer solcher Lösungen in eine bestehende Industrieregion und darüber hinaus anzustreben. Dies erfolgt in der Regel in sogenannten Beispielregionen der industriellen Bioökonomie. Das BMWi hat bislang ca. 30 solcher Beispielregionen in Deutschland identifiziert.

Eine Beispielregion der industriellen Bioökonomie ist dadurch charakterisiert, dass sie über Industrieunternehmen, biobasierte Rohstoffe, Forschungseinrichtungen, sonstige Infrastruktur sowie Cluster und eine Strategie (z. B. eine regionale oder landesweite Bioökonomie- oder Innovationsstrategie) verfügt, um die industrielle Bioökonomie in der Region und darüber hinaus auch innerhalb der Europäischen Union voranzutreiben.

Mit Baustein C soll die Integration von neuen skalierten biobasierten Produkten und Verfahren in regionale industrielle Wertschöpfungsnetze bis zum TRL 8 gefördert werden. Unterstützt werden können hierbei:

  • Durchführbarkeitsstudien für die Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in bioökonomische Wertschöpfungsnetze,
  • Beratungsdienste, vor allem für die Bewertung von Prozessen, den Aufbau eines wertschöpfungsnetzübergreifenden Innovationsmanagements und die Ausarbeitung von Konzepten für die Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze,
  • Transfer und experimentelle Entwicklung wie die weitere Skalierung von neuen Verfahren in und für den industriellen Alltag (z. B. Pilotproduktionen),
  • die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den skalierten biobasierten Produkten und Verfahren stehen.

Für die Unterstützung des Regionen bezogenen und überregionalen sowie bundesländerübergreifenden Transfers ist darüber hinaus eine Förderung von neuen Innovationsclustern (anwendungsnahe Innovationszentren) vorgesehen, die dabei unterstützen, neue skalierte biobasierte Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren.

Antragsberechtigt sind:

Baustein A: Startups, KMU sowie mittelständische Unternehmen mit maximal 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die Produkt- oder Prozessentwicklungen in der industriellen Bioökonomie in bestehenden Demonstrationsanlagen anstreben.

Baustein B: Gewerbliche Unternehmen jeder Größe mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die bestrebt sind, bereits im Rahmen der experimentellen Entwicklung erprobte Produkte oder Verfahren in einer längerfristigen Testphase zur Marktreife weiterzuentwickeln und prozesstechnisch zu optimieren und dafür den Bau einer Demonstrationsanlage planen.

Baustein C:

  • Verbünde entlang regionaler industrieller Wertschöpfungsketten bestehend aus Industrieunternehmen, die bestrebt sind, skalierte biobasierte Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren,
  • Großunternehmen insbesondere im Verbund mit KMU,
  • Managementeinrichtungen, welche die Innova­tionscluster organisieren.

Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten für:

Baustein A: Nachweis der Funktionsfähigkeit der zu erprobenden Technologie (TRL 4 – 5).

Baustein B: Nachweis über entwickelte Prozesse/ Produkte auf TRL 6.

Baustein C: Nachweis über die Skalierbarkeit der Prozesse/Produkte ab mindestens TRL 6.

 

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

Für Förderungen auf Grundlage der Verordnung 1407/2013 gilt die Obergrenze von 200 000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren.

Baustein A: Gefördert werden innovationsunterstützende Dienstleistungen

a) Es gelten halbjährliche Einreichungsfristen bei fortlaufender Förderung über mehrere Jahre.

b) Die Förderquoten für die beihilfefähigen Nutzungskosten von Multi-Purpose- Demonstrationsanlagen (innovationsunterstützende Dienstleistungen) betragen:

  • bei KMU (inklusive Startups) bis zu 50 %,
  • bei mittelständischen Unternehmen bis 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen bei Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte: bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen

c) Die Förderquote für Personal, Material und Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Multi-Purpose-Demonstrationsanalgen stehen, betragen bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).Sofern Unternehmen nachweislich nicht über ihrer Höhe nach ausreichende De-Minimis-Restfördermöglichkeiten verfügen, können alternativ Kosten, die sich anteilig eindeutig entweder auf Tätigkeiten der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO im Rahmen eines eigenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Unternehmens beziehen, nach Artikel 25 AGVO gefördert werden.

Der Fördersatz für beihilfefähige Kosten im Rahmen der förderfähigen Arbeitspakete der experimentellen Entwicklung beträgt im oben genannten Fall

  • 45 % für kleine Unternehmen
  • 35 % für mittlere Unternehmen
  • 25 % für weitere Unternehmen

Der Fördersatz für beihilfefähige Kosten im Rahmen der förderfähigen Arbeitspakete der industriellen Forschung beträgt im oben genannten Fall 50 % für alle Unternehmen.

d) Die Förderquoten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten betragen:

  • für KMU (inklusive Startups) bis zu 50 % und
  • für mittelständische Unternehmen und Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte: 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).

e) Die Förderquoten bei Innovationsberatungsdiensten betragen:

  • für KMU (inklusive Startups) bis zu 50 % beziehungsweise 80 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen) und
  • für mittelständische Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte und Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).

Baustein B: Gefördert werden vorbereitende Tätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Errichtung von unter­nehmenseigenen Single-Purpose-Demonstrationsanlagen (Demonstrationsanlagen, die nur einem Zweck dienen) von Unternehmen. Die Förderquote bei einer Projektlaufzeit/Planungsphase von bis zu zwei Jahren ist bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt.

a) Es gilt eine halbjährliche Einreichungsfrist.

b) Förderquote der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien pro Vorhaben:

  • bei kleinen Unternehmen von bis zu 70 %,
  • bei mittleren Unternehmen von bis zu 60 %,
  • bei allen anderen Unternehmen bis zu 50 %.

c) Förderung der beihilfefähigen Kosten für notwendige Genehmigungsverfahren, die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Purpose-Anlagen beträgt maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen, Förderquote bis zu 100 %).

Baustein C: Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, neue skalierte biobasierte Produkte und Verfahren weiterzuentwickeln und in regionale industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren. Die Förderquote bei einer Projektlaufzeit/Planungsphase von bis zu drei Jahren ist bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt.

a) Es gilt eine halbjährliche Einreichungsfrist.

b) Förderquote der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien für die Forschung und Entwicklung sowie die Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in bioökonomische Wertschöpfungsnetze:

  • bei kleinen Unternehmen von bis zu 70 %,
  • bei mittleren Unternehmen von bis zu 60 %,
  • bei allen anderen Unternehmen bis zu 50 %;
  • bei Durchführbarkeitsstudien, die nur die Integration in industrielle Wertschöpfungsnetze untersuchen, bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).

c) Förderquote für Beratungsdienste, insbesondere für die Bewertung von Prozessen und den Aufbau eines wertschöpfungsnetzübergreifenden Innovationsmanagements sowie die Ausarbeitung von Konzepten für die Integration in Wertschöpfungsnetze:

  • für KMU (inklusive Startups) bis zu 50 % und
  • für mittelständische Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte und Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).

d) Beihilfen für Innovationscluster sind auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt, mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um zwei Jahre. Die Förderquote für Betriebsbeihilfen zugunsten von Innovationsclustern darf im Bewilligungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten eines Innovationsclusters betragen.

e) Gefördert werden im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen beziehungsweise deren Verbesserung. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Förderquote für Projekte im Rahmen der experimentellen Entwicklung wie der Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld (z. B. Pilotproduktionen):

  • für kleine Unternehmen bis zu 45 %,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 35 %,
  • für weitere Unternehmen bis zu 25 %.

Eine Erhöhung der genannten Förderquoten um bis zu 15 Prozentpunkte ist möglich, sofern die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllt sind (bspw. Verbundprojekte mit KMU).

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Skizzenvorlage.

Eine Bewertung der Antragsskizzen für Projektförderanträge zu Baustein A und Baustein C wird durch das BMWi, gegebenenfalls unterstützt durch den Projektträger, erfolgen.

Für Projektförderanträge zu Baustein B wird ein Beratungsgremium eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das BMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. Dieses Beratungsgremium setzt sich aus von den Arbeitsgruppen der Dialogplattform „Industrielle Bioökonomie“ benannten Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Projektträgers zusammen.

Projektskizzen können jeweils zum 1. März und zum 30. Juni eines Jahres eingereicht werden. Eine erstmalige Skizzeneinreichung ist zum 1. März 2021 (Baustein A), zum 30. Juni 2021 (Baustein B) und 1. März 2022 (Baustein C) und letztmalig zum 30. Juni 2024 möglich.