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INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (INVEST) sollen private Investoren dazu angeregt werden, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung zu stellen.

INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt werden.

Gefördert wird die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen durch den direkten Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien. Der Anteilserwerb erfolgt durch Bareinlage oder durch Wandlung eines Wandeldarlehens. Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein

Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investor sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investor erfolgen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann unter Voraussetzung der Einhaltung der dreijährigen Mindesthaltedauer frühestens nach Unterzeichnung der Verträge zur Veräußerung der Anteile sowie nach der Zahlung des Veräußerungspreises an den Investor gestellt werden.

Investor:  Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die die neu ausgegebene Anteile an einer förderfähigen Kapitalgesellschaft erwerben oder die ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußern, deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurde.

Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH., einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer europäischen Rechtsform gem. Richtlinie 2009/102/EG bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten. Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafter haben.

Zuwendungsvoraussetzungen Erwerbszuschuss

Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht älter als sieben Jahre sein.

Es muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten:

  • Das Unternehmen muss ein kleines Unternehmen nach Definition der EU-Kommission sein.
  • Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein
  • Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten.
  • Das Unternehmen muss während der Mindesthaltedauer seinen Hauptsitz im EWR und mindestens eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben.

Der Investor

  • muss die erworbenen neu ausgegebenen Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Anteilserwerb halten (sogenannte Mindesthaltedauer).
  • Es muss sich um eine volljährige, natürliche Person handeln, die ihren Hauptwohnsitz im EWR hat. Eine Beteiligungsgesellschaft (s.o.) muss ihren Hauptsitz und auch ihre Gesellschafter müssen ihren Hauptwohnsitz im EWR haben.
  • Er erwirbt die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht zulässig. Im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.
  • Er darf nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Anteile des Unternehmens halten.
  • Er darf nicht mit dem Unternehmen verbunden sein
  • Er darf keine Vereinbarung schließen, die einen Dritten dazu verpflichtet, ihm die erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt abzukaufen.

Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung

  • Es muss sich um gewöhnliche, voll risikotragende Anteile am Unternehmen handeln
  • Die Anteile müssen neu ausgegeben sein.
  • Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. Im Fall eines Anteilserwerbs über ein Wandeldarlehen beträgt die Höhe des Erwerbszuschusses 10 % (vom gewandelten Betrag.

Pro Investor gelten folgende Grenzen:

  • Der Ausgabepreis der Anteile eines Unternehmens muss mindestens 25 000 Euro betragen.
  • Pro Kalenderjahr werden maximal Beteiligungen bis zu einem Betrag von 500 000 Euro bezuschusst. Hierbei sind alle INVEST-relevanten Beteiligungen eines Investors zusammenzurechnen.

Pro Unternehmen können Beteiligungen im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.

Eine Inanspruchnahme des Exit Zuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erwerb der veräußerten Anteile muss bereits durch INVEST durch Zahlung eines Erwerbszuschusses gefördert worden sein.
  • Die Anteile werden frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre nach Anteilserwerb vom Investor veräußert.
  • Pro Investor gelten folgende Grenzen: Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile muss mindestens 2 000 Euro betragen. Der Exitzuschuss ist auf 80 % des Ausgabepreises der erworbenen INVEST-geförderten Anteile begrenzt
  • Bei dem Investor muss es sich um eine natürliche Person handeln, die auch den Erwerbszuschuss für diese Anteile erhalten hat.

Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Höhe des Erwerbszuschusses beträgt 20 % (bzw. 10 % im Fall von Wandeldarlehen) des Ausgabepreises der Anteile.

Die Höhe des Exit Zuschusses beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung eines INVEST-Anteils.

Für den Erhalt des Erwerbszuschusses ist es erforderlich, dass sowohl das Unternehmen als auch der Investor einen Antrag bei der Bewilligungsbehörde (BAFA) stellen.

Vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investor ist vom Unternehmen ein Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit zu stellen.

Vor Unterzeichnung der Verträge durch den Investor und nach Antragstellung durch das Unternehmen ist vom Investor ein Antrag auf Bewilligung des Zuschusses zu stellen.

Die Richtlinie gilt für alle Anträge, die ab dem 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2033 gestellt werden.