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KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung

KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung

Es werden risikoreiche vorwettbewerbliche und unternehmensgetriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind und sich dem Technologiefeld „Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung“ zuordnen lassen. Die Vorhaben müssen eine wirtschaftliche Verwertungsperspektive erkennen lassen, die möglichst branchenübergreifend ist, um eine hohe Breitenwirkung zu erzielen. Über diese Breitenwirkung ergibt sich die Klimaschutz- und Klimaanpassungsrelevanz.

Die Wirkungskette des Vorhabens ist unter Klimaschutz- beziehungsweise Klimaanpassungsaspekten qualitativ zu beschreiben und – soweit möglich – quantitativ zu unterlegen.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einen Beitrag zum Technologiefeld mit folgenden beispielhaften Fragestellungen leisten:

  • Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • treibhausgasmindernde Technologien und Verfahren,
  • klimarelevante Querschnittstechnologien,
  • Dienstleistungen und Produkte zum Klimaschutz,
  • Dienstleistungen und Produkte zur Anpassung an den Klimawandel,
  • klimaschonende Dienstleistungen und Bewirtschaftungsverfahren für den ländlichen Raum.

Projekte, die einen Beitrag zum Klimaschutzplan 2050 und zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel leisten, werden besonders begrüßt.

Europäische Kooperationen zur Forschung im Rahmen von EUREKA werden ausdrücklich begrüßt. EUREKA bietet die Möglichkeit für deutsche Verbünde, ausländische Partner zu integrieren, um die deutschen Verbünde grenzüberschreitend zu ergänzen. Ausländische Partner können vom jeweiligen Land gefördert werden.

Antragsberechtigt sind KMU. Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.

Ein signifikanter Anteil der Forschungs- und Entwicklungsleistung muss durch die beteiligten KMU erbracht werden und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel für zwei Jahre als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung;
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung;
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können unter festgelegten Bedingungen auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger jederzeit Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober eines Jahres.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den ProjektträgerDeutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)“ beauftragt.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus.