Aktuell

EEW Richtlinie – Stand 01.05.2023

Neue EEW-Richtlinie

Am 1. Mai 2023 ist die überarbeitete Richtlinie des Förderprogramms „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten. Die folgenden Informationen wurden von der Webseite der BAFA übernommen.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

Förderung von Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Tiefer Geothermie

Erstmalig können über EEW auch Anlagen zur Erschließung/Nutzbarmachung von Tiefer Geothermie gefördert werden. Die Förderung erfolgt ausschließlich über Modul 2. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien ist ebenfalls förderfähig und zwar unabhängig davon, ob anschließend auch eine Geothermie-Anlage errichtet wird oder nicht.

Verbesserung der Möglichkeiten zur Förderung von Elektrifizierungsmaßnahmen

Insbesondere folgende Änderungen führen dazu, dass Elektrifizierungsmaßnahmen einfacher und umfangreicher gefördert werden können:

  1. Einführung eines neuen Moduls (Modul 6), das sich ausschließlich an Kleine Unternehmen richtet. Diese können über Modul 6 für den Austausch von Anlagen, die bisher mit fossilen Energien betrieben wurden, eine Förderung beantragen, ohne dass hierfür das Erstellen eines Einsparkonzeptes erforderlich ist.
  2. Modul 4: Elektrische Energie, die nachweislich aus Erneuerbaren Quellen stammt und über Power Purchase Agreements (PPA) bezogen wird, wird nun ebenfalls als Energie aus erneuerbaren Quellen anerkannt und darf bei der Ermittlung des CO2-Förderdeckels mit einem Emissionsfaktor von 0 berücksichtigt werden.
  3. Überarbeitung der bisherigen CO2-Faktoren für elektrische Energie

Durch die Besserstellung von Elektrifizierungsmaßnahmen ergeben sich beispielsweise auch interessante Förderungsmöglichkeiten für Elektrolyse-Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff.

Verbesserung der Förderungsmöglichkeiten für Kleine Unternehmen

Nicht nur durch die Einführung von Modul 6 wurden die Förderungsmöglichkeiten für Kleine Unternehmen erheblich erweitert:

  1. Seit dem 1. Mai 2023 wird bei der EEW-Förderung erstmalig zwischen Kleinen Unternehmen (KU) und Mittelständischen Unternehmen unterschieden (MU). Somit können nun Kleine Unternehmen bis zu 10% mehr Förderung erhalten als zuvor.
  2. Höhere Förderbeträge können sich für KU auch aus folgender Änderung ergeben: Der CO2-Förderdeckel für kleine Unternehmen wurde von bisher 900 Euro auf 1.200 Euro pro Tonne CO2und Jahr angehoben.
  3. Zudem ist nun auch eine Förderung über Artikel 17 der AGVO möglich. Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an KMU und ermöglicht eine Förderung in Höhe von 10 % für MU und 20 % für KU. (Die Prozentangabe bezieht sich dabei auf die Beschaffungskosten der förderfähigen Investition.)

Verbesserung der Förderungsmöglichkeiten für Wärmedämm-Maßnahmen

In Modul 1 wurde die Deckelung der Nebenkosten für Wärmedämm-Maßnahmen aufgehoben. Zudem müssen bei der Dämmung von Bestandsanlagen kein Mindest-Dämmniveau mehr erreicht werden.

Kurzdarstellung der einzelnen Module:

 Modul 1: Querschnittstechnologien

In diesem Modul werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien gefördert. Förderfähig sind Investitionen zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung.

Gegenstand der Förderung

  • Elektrische Motoren und Antriebe
  • Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung
  • Ventilatoren
  • Druckluftanlagen sowie deren übergeordnete Steuerung
  • Anlagen zur Abwärmenutzung beziehungsweise Wärmerückgewinnung aus Abwässern
  • Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen
  • Frequenzumrichter

Die Förderung der oben genannten Maßnahmen erfolgt gemäß den verbindlichen technischen Mindestanforderungen der Anlage zum Merkblatt „Modul 1 – Querschnittstechnologien“.

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen.  Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro bei einer Förderquote von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien

Im Rahmen dieses Moduls werden der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus/ durch Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Tiefer Geothermie oder Biomasse-Anlagen gefördert. Die mit den geförderten Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 Prozent für Prozesse, d. h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird.

Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen neben den Wärmeerzeugern insbesondere:

  • Wärmespeicher für beantragte Wärmeerzeuger,
  • Anbindung der beantragten Wärmeerzeuger an die Wärmesenke(n), im Falle einer Wärmepumpe auch die Anbindung an eine oder mehrere erneuerbare Wärmequellen,
  • Aufständerung und Unterkonstruktion für Solarkollektoren, notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (z.B. Fundament oder Einhausung),
  • die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

Zu den als Nebenkosten förderfähigen Ausgaben zählen darüber hinaus Kosten für:

  • Machbarkeitsabschätzungen und Planungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme sowie
  • Installations- und Montagekosten.

Nicht förderfähig sind:

  • Investitionen in ergänzende Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger
  • Kosten für Versicherungen, notwendige Prüfungen, Gutachten und Genehmigungen
  • Maßnahmen für erforderliche Verbesserungen der Statik am und im Gebäude

Die maximale Förderung beträgt 15 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 65 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software

Gefördert werden im Rahmen von Modul 3 u. a. Soft- und Hardware im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Anwendung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.

Förderfähig ist insbesondere der Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme:

  • von Softwarelösungen zur Unterstützung eines Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems (Energiemanagement-Software)
  • von Sensoren sowie Analog-Digital-Wandlern zur Erfassung von Energieströmen sowie sonstiger für den Energieverbrauch relevanter Größen zwecks der Einbindung in das Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • von Steuer- und Regelungstechnik zur Beeinflussung von Systemen und Prozessen, sofern der vornehmliche Zweck ihres Einsatzes in der Reduktion des Energieverbrauchs liegt

Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen insbesondere:

  • Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Energiemanagement-Softwareoder Softwarelösung
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von
  • Sensoren zur Integration in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. alternatives System
  • Analog-Digital-Wandlern
  • Aktoren zur effizienten Steuerung/Regelung von Energieströmen
  • Datenloggernsowie Gateways zur Übertragung von Sensordaten zur Softwarelösung, deren Einsatz zur quantifizierbaren Reduktion des Energieverbrauchs führen soll
  • Einweisung bzw. Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der geförderten Softwarelösung
  • Sofern es sich bei der Energiemanagement-Softwareum einen Cloud-Dienst handelt, die vollständigen externen Kosten zur Nutzung

Die maximale Förderung beträgt 15 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die Förderung ist technologieoffen und kann auch die unter Modul 1, 2, 3 und 6 genannten Maßnahmen umfassen.

Förderfähig sind insbesondere investive Maßnahmen

  • für Prozess- und Verfahrensumstellungen,die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen. Hierzu gehören insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen, beispielsweise durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens.
  • zur Nutzung von Prozessabwärme,beispielsweise:
  • Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen,
  • Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen,
  • Verstromung von Abwärme, z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC).
  • zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung,sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
  • zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte,beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
  • zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess,beispielsweise:
  • Thermische Isolierung/Wärmedämmung von Anlagen und Verteilleitungen,
  • hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen.
  • die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträgereingesetzt wird.
  • zur Elektrifizierung von Prozessen

Förderfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die Erstellung eines Einsparkonzepts und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.

Die maximale Förderung beträgt 15 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die maximale Förderung ist auf einen Betrag von 500 Euro (900 Euro für kleine und mittlere Unternehmen) pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz).

Bei Antragstellung ist dem BAFA ein von einem Energieberater erstelltes Einsparkonzept vorzulegen. Unternehmensexterne Energieberater müssen im Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen sein. Die Beratung muss für das beratene Unternehmen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen erfolgen.

Sofern das antragstellende Unternehmen einen beim BAFA zugelassenen Energieberater im Angestelltenverhältnis beschäftigt oder für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept auch unternehmensintern erstellt werden.

Modul 5: Transformationskonzepte

Ziel der Förderung von Transformationskonzepten ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. In Zusammenhang mit der Erstellung eines Transformationskonzeptes kann zudem auch die Verlängerung des Zeitrahmens (Bewilligungszeitraum) für die Umsetzung von Investitionsvorhaben der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ beantragt werden.

Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen insbesondere:

  • Kosten für die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen (oder mehrere) Standort(e) eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi), falls sich alle Standorte innerhalb Deutschlands befinden;
  • die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzepts, inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen (Klimaschutzmanagement);
  • mögliche weitere Kosten, bei denen durch den Antragssteller nachgewiesen werden kann, dass diese in Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes stehen. Dies betrifft auch die Kosten für eine unternehmensübergreifende Beratung (z.B. Unternehmen in einer Lieferkette, die im Rahmen eines sog. Gemeinsamen Konvoi-Verfahrens beraten werden);
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Transformationskonzeptes. Es wird empfohlen, eine parallele Antragstellung im Modul 3 der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (EEW) zu prüfen.

Transformationskonzepte werden nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert. Förderquoten:

  • Unternehmen ohne KMU-Status: 40 %
  • Mittlere Unternehmen (MU): 50 %
  • Kleine Unternehmen (KU): 60 %

Die maximale Förderung ist auf 50.000 Euro je Konzept begrenzt. Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN) angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 80.000 Euro.

Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen

Über Modul 6 wird der Austausch vorhandener Produktionsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder Mineralöl oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch oder mit Erneuerbaren Energien zu betreibenden Neuanlagen gefördert. Förderfähig ist nicht nur der Austausch, sondern auch die entsprechende Umrüstung von Bestandsanlagen.

  • Austausch vorhandener Produktionsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch ausschließlich el ektrisch zu betreibende Neuanlagen
  • Umrüstung vorhandener Produktionsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl), oder mit aus Erdgas, fossilem Öl (Mineralöl) oder Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese Anlagen ausschließlich mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Zugelassen sind Möglichkeiten zur direkten Nutzung folgender Energiequellen/-träger:

  • erneuerbare geothermische-/hydrothermische/aerothermische Quellen
  • Sonnenstrahlung
  • Abwärme

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen. Die Förderung erfolgt wahlweise entweder nach der De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO) oder nach Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und ist auf einen Förderbetrag von 200.000 Euro pro Vorhaben begrenzt. Die Förderquote beträgt 33 % bei einer Förderung nach De-minimis VO und 20 % bei einer Förderung nach AGVO. Nebenkosten, beispielsweise Kosten für Transport und Anschluss, sind auf 33 % der förderfähigen Investitionskosten begrenzt.