Aktuell

Umweltinnovationsprogramm

Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)                                                                                                                                     Laufzeit bis 30.06.2024

Bei der erstmaligen Überführung von Umweltschutzinnovationen aus der Phase der Forschung und Entwicklung in die praktische Anwendung bestehen im Vergleich zur Anwendung bereits bewährter Verfahren nicht zu vernachlässigende Kostennachteile sowie technische und wirtschaftliche Risiken.

Das BMUV fördert mit dieser Richtlinie investive Demonstrationsvorhaben, die erstmalig in Deutschland in großtechnischem Maßstab aufzeigen, wie innovative Verfahren nach Abschluss von Forschung und Entwicklung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen angewandt werden können.

Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung;
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
  • Circular Economy;
  • Bodenschutz;
  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;
  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.

Die Anlagen und Verfahren müssen

  • über den Stand der Technik hinausgehen oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist.

Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein. Gefördert werden können auch mit den Investitionen im Zusammenhang stehende begleitende oder abschließende Messungen, die ausschließlich der Erfolgskontrolle des Vorhabens dienen.

Die Vorhaben sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Phase „Forschung und Entwicklung“ muss abgeschlossen sein. Projekte aus den in der Ausschlussliste 3 der KfW genannten Bereichen bzw. Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften. Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Hierauf entfallende Ausgaben sind daher auch nicht zuwendungsfähig.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung gewährt.

Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zuwendungen), die entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt werden.

Förderung als Zinszuschuss. Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Der Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um fünf Prozentpunkte über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Die Laufzeit der Kredite beträgt bis zu 30 Jahre.

Förderung als Investitionszuschuss. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden etc. und Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Der mögliche Investitionszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.

Für Messungen oder Messprogramme zur Erfolgskontrolle kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50% der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Die Förderung wird ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens beschränkt, dem auf Grund fachlicher Prüfung Demonstrationscharakter beigemessen wird. Dazu können gehören Ausgaben:

  • für maschinelle oder sonstige für die Realisierung des Vorhabens notwendige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen, die aus technischer Sicht funktionaler Bestandteil des Demonstrationsvorhabens sind,
  • für bauliche Maßnahmen, deren Erfordernis ausschließlich durch das Vorhaben begründet ist,
  • im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen,
  • für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens sind.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Grunderwerb,
  • Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens darstellt,
  • Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen (z. B. Abgasreinigung oder Arbeitsschutz), sofern sie nicht deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und eine signifikante positive Umweltschutzwirkung erzielen,
  • Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen (z. B. eigene Personalausgaben, Ausgaben für eigene Material-, Betriebs- und Hilfsstoffe),
  • Kredit- oder sonstige Finanzierungskosten,
  • regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, Gemeinkosten und Folgekosten, die sich aus der Umsetzung des Vorhabens ergeben.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschüsse können nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesförderungen kumuliert werden. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken.

 Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die KfW beauftragt. Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen.

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen Förderinteressierte eine aussagefähige Skizze der Projektidee ein.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis 30.Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus.