Aktuell

Umweltinnovationsprogramm – Investitionszuschüsse für Demonstrationsvorhaben

Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)

Das BMUV fördert investive Demonstrationsvorhaben, die erstmalig in Deutschland in großtechnischem Maßstab aufzeigen, wie innovative Verfahren oder Verfahrenskombinationen nach Abschluss von Forschung und Entwicklung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen angewandt werden können.

Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen

  • Abwasserbehandlung;
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
  • Circular Economy;
  • Bodenschutz;
  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;
  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.

Die Anlagen und Verfahren müssen

  • über den Stand der Technik hinausgehen oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen

und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist.

Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein.

Die Phase „Forschung und Entwicklung“ muss abgeschlossen sein.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, Kommunen etc. sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Hierauf entfallende Ausgaben sind daher auch nicht zuwendungsfähig.

Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zuwendungen), die entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt werden.

  1. Förderung als Zinszuschuss

Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Der Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um fünf Prozentpunkte über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Die Laufzeit der Kredite beträgt bis zu 30 Jahre bei bis zu fünf Tilgungsfreijahren.

  1. Förderung als Investitionszuschuss

Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, Kommunen etc. sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Der mögliche Investitionszuschuss ist i.d.R. auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.

Die Förderung wird ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens beschränkt, dem auf Grund fachlicher Prüfung Demonstrationscharakter beigemessen wird.

Dazu können gehören Ausgaben:

  • für maschinelle oder sonstige für die Realisierung des Vorhabens notwendige Investitionen ein- schließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die aus technischer Sicht funktionaler Bestandteil des Demonstrationsvorhabens sind,
  • für bauliche Maßnahmen, deren Erfordernis ausschließlich durch das Vorhaben begründet ist,
  • im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen,
  • für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens sind.

Nicht zuwendungsfähig sind u.a. Ausgaben für:

  • Grunderwerb,
  • Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens darstellt,
  • Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen (z. B. Abgasreinigung oder Arbeitsschutz), sofern sie nicht deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und eine signifikante positive Umweltschutzwirkung erzielen,
  • Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen

Die jeweilige Zweckbindungsdauer, innerhalb derer die Investition nicht stillgelegt werden darf, beträgt jedoch in der Regel mindestens fünf Jahre.

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme ist die KfW beauftragt. Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen.  Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.